gebo infos zu grenzüberschreitende sozialversicherung
 

Grenzüberschreitende soziale Sicherheit

1.  Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung

«Versichert»

Versichert bedeutet grundsätzlich einerseits, dass ein Leistungsanspruch begründet wird, weil das versicherte Ereignis während der Versicherungszeit eintritt und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und anderseits in der Regel eine Beitragspflicht dafür besteht.
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im jeweiligen Gesetz geregelt.


1.1  Grenzüberschreitende Sozialversicherung

Sobald jemand in einem anderen Land wohnt als er oder sie arbeitet, von einem andern Land aus entlöhnt wird, als dem Erwerbsland oder von einem Land in ein anderes zieht, ergeben sich Fragen um die Zugehörigkeit zum betreffenden Sozialversicherungssystem.

Um die Zuständigkeit zu regeln, unterhält die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge). Zudem finden sich in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) und in den analogen Bestimmungen für die EFTA-Staaten länderübergreifende Bestimmungen.

Ziel der Sozialversicherungsabkommen und des FZA ist

  • die Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten bezüglich Leistungsansprüche

  • das Vermeiden von Doppelbelastungen der gleichen beitragspflichtigen Person durch Sozialversicherungsbeiträge

     Grundsätzlich erfolgt die Unterstellung gemäss Erwerbsortsprinzip.


1.2  Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge).


Liste der Staaten, mit denen die Schweiz in Sozialversicherungsabkommen unterhält

Stand Oktober 2023

Quelle: gebo Sozialversicherungen AG, Pfaffhausen (Basis BSV)

1 / Albanien
1 / Australien
2+1 / Belgien
1 / Bosnien und Herzegowina
1 / Brasilien
2+1 / Bulgarien
1 / Chile
11 / China
2+1 / Dänemark
2+1 / Deutschland
2+0 / Estland
2+1 / Finnland
2+1 / Frankreich
2+1 / Griechenland
11 / Indien
2+1 / Irland
3+0 / Island
1 / Israel
2+1 / Italien
1 / Japan
1 / Kanada/Quebec
11 / Korea (Südkorea)
1  / Kosovo
2+1 / Kroatien
2+0 / Lettland
3+1 / Liechtenstein

2+0 / Litauen
2+1 / Luxemburg
2+0 / Malta
1 / Montenegro
2+1 / Niederlande
1 / Nordmazedonien
3+1 / Norwegen
2+1 / Österreich
1 / Philippinen
2+0 / Polen
2+1 / Portugal
2+0 / Rumänien
1 / San Marino
2+1 / Schweden
2+1 / Serbien
2+1 / Slowakei
2+1 / Slowenien
2+1 / Spanien
2+1 / Tschechien
1 / Tunesien
1 / Türkei
2+1 / Ungarn
1 / Uruguay
1 / USA
1 UK / UK (England …)
2+1 / Zypern

 1 Staaten, mit denen die Schweiz ein «Länderabkommen» unterhält
11    Abkommen «light», bzw. Entsendeabkommen, d.h. ohne Leistungsexport
2     FZA Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz
+     FZA (Abkommen über die Personenfreizügigkeit) vor Länderabkommen
3     EFTA-Staaten mit Übereinkommen analog zum FZA
0     Untersteht den Bestimmungen des FZA, es besteht aber kein Länderabkommen.
§     Abkommen kurz vor Abschluss; Datum des Inkrafttretens zurzeit noch nicht bekannt.

In Ausarbeitung sind ferner Abkommen mit
Argentinien und Peru


Sobald Personen mit Schweizerbürgerrecht oder einem Bürgerrecht eines EU- bzw. EFTA-Staates grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte aufweisen, gehen die Bestimmungen der bilateralen Verträge dem Länderabkommen mit dem betreffenden Staat vor. 


2. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) 

Das FZA koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Mitgliedstaaten. Es ist auf alle Zweige der sozialen Sicherheit anwendbar: Leistungen bei Alter, Invalidität, Tod, Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen. Die Sozialhilfe wird hingegen vom Abkommen nicht berührt.

Das FZA gilt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder dem eines der EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieses Territoriums (Verordnung 883/04, 987/09 und 465/12).

Analoge Bestimmungen gelten unter den Angehörigen der EFTA-Staaten, d.h. Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im EFTA-Raum (Verordnung 883/04 und 465/12). Wird aber ein Norweger vom Schweizer Arbeitgeber für zwei Jahre in Luxemburg beschäftigt, gelten diese Bestimmungen nicht (EFTA/EU). Die entsprechende Regelung ist im Länderabkommen Schweiz/Luxemburg zu suchen.

2.1  Geltungsbereich

Die Bestimmungen des FZA gelten für

  • Erwerbstätige,  die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als sie arbeiten oder entlöhnt werden. Ferner finden die Bestimmungen Anwendung, wenn sie von einem Mitgliedstaat in den anderen ziehen;

  • Nichterwerbstätige: In der Regel sind dies einerseits Rentner/innen oder Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und andererseits nichterwerbstätige Ehegatten sowie Kinder (mit entsprechender Nationalität des erwerbstätigen Ehegatten bzw. Elternteils, spielt die Nationalität der nichterwerbstätigen Angehörigen keine Rolle → abgeleitete Ansprüche);

  • Staatenlose und Flüchtlinge (die im Mitgliedstaat wohnen).

 

2.2  Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht nur eines Staates

Für Personen, die nicht im selben Staat arbeiten, wo sie auch wohnen oder gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten (EU- und Schweiz bzw. EFTA-Staaten) erwerbstätig sind, kommt es nur noch zur sozialversicherungsmässigen Unterstellung in einem Staat.

Das bedeutet, dass die betroffene Person für den bestimmten Zeitraum

  • nur noch in einem Land, dort aber für sämtliche Erwerbseinkommen versicherungspflichtig ist und
    unter die Gesetzgebung dieses Landes fällt.

  • Nur dessen Regelungen der Beitragspflicht (Art - selbständig/unselbständig erwerbend - und Umfang), Leistungsarten und Anspruchsvoraussetzung (z.B. Rentenalter) sind auf sie anwendbar.

  • unter Umständen definitiv aus dem schweizerischen Sozialversicherungssystem ausscheidet.


SOZIALVERSICHERUNGSMÄSSIGE ZUGEHÖRIGKEIT FÜR ERWERBSTÄTIGE
(PERMANENTE VERHÄLTNISSE FZA)

  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit im selben Staat für einen oder mehrere Arbeitgeber
    Unterstellung: Unterstellung in diesem Staat

  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten für denselben Arbeitgeber
    Unterstellung: Am Sitz des Arbeitgebers;
    • wenn aber im Wohnsitzstaat mit erheblicher Tätigkeit (ab 25%) dort
    Im Fall von grenzüberschreitender Telearbeit kann laut Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland, Österreich, Frankreich, Schweiz und Liechtenstein bis zu 49% im Homeoffice gearbeitet (Telearbeit, nicht aber Kundenbesuche usw.) werden, ohne dass die Unterstellung wechselt.

  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei Staaten (einer davon Wohnsitzstaat) für verschiedene Arbeitgeber
    Unterstellung: im Wohnsitzstaat, wenn sie dort eine erhebliche Tätigkeit (ab 25%) ausüben; sonst im andern Mitgliedstaat

  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber, wovon mind. zwei den Sitz in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnsitzes haben
    Unterstellung: im Wohnsitzstaat, auch wenn da keine erhebliche Tätigkeit ausgeübt wird

  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit in einen Staat selbständig- und im anderen unselbständig-erwerbend
    Unterstellung: in dem Staat, wo die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

  • Für Beamte, Arbeitslose, Wehr- oder Zivildienstleistende, Personal auf Schiffen, sowie Flug- und Kabinenpersonal der Luftfahrt bestehen besondere Bestimmungen

Geringfügige Tätigkeiten (bis 5%) beeinflussen die Unterstellung nicht. Die Tätigkeit in einem Verwaltungsrat oder in geschäftsleitender Funktion wird aber niemals als marginal angesehen.


3.  Massgebendes Recht aus Schweiz Sicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in erster Linie aus dem FZA, wo dieses im konkreten Einzelfall nichts aussagt, dem «Länderabkommen» (und dann unserer AHV).

In der Schweiz ist die AHV Drehscheibe für die Sozialversicherungen. So sind die Bestimmungen des AHV-Gesetzes und dessen Verordnungen/Wegleitungen über die sozialversicherungsmässige Zugehörigkeit auch für die übrigen Sozialversicherungen bindend.

Pflicht-Versicherung für natürliche Personen, die

  • in der Schweiz arbeiten oder

  • hier als nicht Erwerbstätige hier wohnen

Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind 

  • Weiterführen der obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/3
    - Personen, welche im Ausland von einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt werden, können bei der obligat. AHV/IV verbleiben
    - Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können bis zum 30. Altersjahr ebenso in der obligatorischen AHV/IV verbleiben

    Das Weiterführen der AHV/IV bedingt, dass Betroffene unmittelbar vor Aufnahme der «Auslandaktivitäten» mindestens die letzten fünf Kalenderjahre ununterbrochen in unserer AHV/IV versichert waren UND, dass der entsprechende Antrag der AHV-Ausgleichskasse, welche die letzten Beiträge vereinnahmt hat, innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Auslandaktivitäten gestellt wird (absolute Verwirkungsfrist).

  • Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/4
    - Nichterwerbstätige Personen, die ihren in der AHV/IV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
    - Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gemäss Erwerbsortsprinzip
    - Internationale Beamte und Beamtinnen mit Schweizer Bürgerrecht

Beitritt zur Freiwilligen Versicherung 

gemäss AHVG 2 vormals «freiwillige Versicherung für Auslandschweizer»

 

3.1  Sonderregelung für im Ausland beschäftigtes Personal – Expatriates

Wer von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt wird, ist in unserer AHV/IV nicht mehr pflichtversichert. Selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge weiterhin abrechnet, ändert sich – ohne entsprechende Vorkehrungen – nichts an dieser Tatsache! > Deshalb muss vorgängig mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu regeln (Formulare).

Nur im Ausland eingesetzte Mitarbeitende im Dienste der Eidgenossenschaft (Bundespersonalgesetz) oder anerkannter Hilfswerke im Ausland handelt sind laut AHVG 1a weiterhin pflichtversichert. Dies gilt für Schweizer/innen und (sofern sie innerhalb des EU-Raums eingesetzt sind, für Angehörige der EU-27-Staaten).
Für alle anderen Expatriates gibt aber zwei Möglichkeiten, damit solche Mitarbeitende im Schweizer Sozialversicherungssystem verbleiben können.

  • eine Entsendung
    wenn vorübergehend in einem Vertragsstaat (bleibt voll im Entsendeland versichert, keine Beiträge im Beschäftigungsland)

  • Weiterführung
    wenn die letzten 5 Jahre in unserer AHV versichert und Meldung von CH-Arbeitgeber innert sechs Monaten seit im Ausland

Begleitet die nichterwerbstätige Ehefrau ihren so in der AHV weiterhin versicherten Ehemann ins Ausland, ist sie nicht mehr automatisch mitversichert. Sie muss schriftlich den Beitritt zur AHV erklären, damit diese Deckung weiter besteht. Andernfalls erlöscht die Versicherungsdeckung mit Abmeldung aus der Schweiz!


VERFAHREN BETR. FESTSTELLUNG/MITTEILUNG DES ZUSTÄNDIGEN TRÄGERS

Hat die Person den Wohnsitz in der Schweiz, ist es die AHV-Ausgleichskasse, die prüft, ob sie unter den Anwendungsbereich des FZA fällt. Wenn ja, erfasst die Ausgleichskasse dies in ALPS (Portal für Versicherungspflicht im internationalen Kontext) und stellt die Bescheinigung A1 aus, die besagt, dass die betreffende Person der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt ist. Via EESSI informiert sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates. Wenn der Sozialversicherungsträger im Mitgliedsstaat noch nicht mit EESSI (Plattform für die Mitgliedsstaaten, die Schweiz hat mittels ALPS den Zugang dazu) angeschlossen ist, erfolgt die Mitteilung per Post.  Zur Abklärung, der Versicherungsunterstellung steht ein Hilfsblatt zur Verfügung [Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009; vgl. WVL Anhang 10]. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht über ALPS mit der AHV-Ausgleichskessen verkehren, können dieses von ihr beziehen

> ALPS (APPLICABLE LEGISLATION PLATFORM SWITZERLAND)

ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, die Arbeitgebern ermöglicht, neue Arbeitseinsätze im Ausland effizient abzuwickeln:

Auf der Plattform ALPS melden die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse

  • alle ihnen bekannten Mehrfachtätigkeiten (Mitarbeitende, die ihre Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgebende regelmässig in verschiedenen Staaten der EU oder EFTA ausüben) und

  • ihre ins Ausland entsandten Mitarbeitenden für eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1, Certificate of Coverage).


3.2  Regelung für Personen, die die Schweiz endgültig verlassen

AHV/IV freiwillige Versicherung 

Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten, welche die letzten fünf Jahre in unserer AHV versichert waren, können die AHV/IV aufrechterhalten, wenn sie den Wohnsitz ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten haben. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf melden.


AHV/IV-Rentenbezug im Ausland 

Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten können ihre Rente auch nach Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter beziehen (Sonderregelung betr. Einviertelrenten der IV).

Für Angehörige der übrigen Staaten sind die Bestimmungen des betreffenden Länderabkommens massgebend (evtl. AHV/IV-Rente nur wenn in Heimat zurückkehrt).

Angehörige von Nichtvertragsstaaten verlieren den Anspruch auf AHV/IV-Rente, wenn sie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Der AHV-Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), ohne Zins kann zurückgefordert werden. Er wird nach endgültigem Verlassen der Schweiz ausbezahlt.

Pensionskasse: Barauszahlung der Freizügikeitsleistung

Seit Juni 2007 kommt das Barauszahlungsverbot von Freizügigkeitsleistungen zur Anwendung. Dies beschränkt sich aber auf das Guthaben der BVG-Normversicherung (obligatorische Vorsorge).

Es wird zudem nur für jene Personen wirksam, die nach ihrer Ausreise aus der Schweiz in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA der obligatorischen Altersvorsorge angehören (in der Regel nur Arbeitnehmende).

Der Teil der Austrittsleistung aus BVG-Normversicherung muss hier auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden und kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Der Anteil aus ausser-/überobligatorischer Vorsorge kann gleich bar bezogen werden (schriftliches Einverständnis des Ehegatten).

Vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Pflichtversicherung für Personen, die nach Deutschland, Frankreich, Italien, Griechenland, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien oder Spanien ausreisen. Sie können vom Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch > Verbindungsstelle > Barauszahlung) ein Formular beziehen, ausfüllen und retournieren.

  • Die erhobenen Personendaten werden der betr. Behörde übermittelt. Sie prüft 90 Tage nach der Ausreise aus der Schweiz, ob die gemeldete Person der obligatorischen = Pflicht-Versicherung unterstellt ist.

  • Das Ergebnis ihrer Prüfung übermittelt die ausländische Behörde dem Sicherheitsfonds BVG, worauf dieser sowohl die antragstellende Person als auch die Vorsorgeeinrichtung informiert.

Personen, die in einen Staat ausserhalb der EU oder EFTA ziehen, können die ganze Freizügigkeitsleistung bar beziehen. 
Die Renten der Pensionskasse werden ins Ausland ausbezahlt.

 

4.  Regelung für die soziale Krankenversicherung

4.1  Aus Blickwinkel des FZA

Die sozialversicherungs-mässige Unterstellung beschränkt sich nicht nur auf die Rentenversicherung. Neben der AHV/IV sind auch die Kranken- und Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen betroffen.

Das des FZA hat das schweizerische Krankenversicherungssystem mit zwei systemfremden Elementen konfrontiert: Der im Ausland üblichen familienbezogenen Ausgestaltung und der Finanzierung mittels Lohnprozente.

Die sozialversicherungs-mässige Unterstellung Das bedeutet, dass Erwerbstätige in dem Staat (EU- bzw. EFTA-Staat oder Schweiz) der Krankenversicherungsgesetzgebung unterstehen, in dem sie arbeiten.

  • In der Schweiz wohnhafte Personen, die in einem EU-Staat erwerbstätig sind, sind im entsprechenden Beschäftigungsland krankenversichert (keine Ausnahmen).
    > Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder sind mit dem erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland zu versichern (kein Wahlrecht!)

  • In einem EU-Staat wohnhafte Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich in der Schweiz krankenversichert. Allerdings bestehen Sonderregelungen gemäss Zusatzabkommen (vgl. nachstehende Tabellen) – wenn die Versicherung im EU-/EFTA-Staat dem Leistungsumfang der Schweiz entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheiden die Kantone.

  • Grundsätzlich sind nicht erwerbstätige Ehegatten und Kinder mit dem erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz zu versichern (Sonderregelungen gemäss Zusatzabkommen möglich, vgl. Tabelle).


Krankenversicherung für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten, die dort wohnen und als Grenzgänger/in in der Schweiz arbeiten, bzw. Rentner/in oder Arbeitslose, die zuvor in der Schweiz gearbeitet haben

Quelle: AHV/IV Merkblatt 890 – Darstellung gebo Sozialversicherungen

Wahlrecht Wohnsitzstaat oder CH
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal (2), Spanien (2)

Keine Versicherung in CH
Liechtenstein

Versicherung fix in CH
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (1), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (3), Tschechien, Ungarn und Zypern

(1) nur für Grenzgänger/innen und Arbeitslose, Rentner/in fix in CH
(2) nur Rentner/in;
(3) ausser Rentner/in

 

Krankenversicherung für nichterwerbstätige Familienangehörige in EU-/EFTA-Staaten der vorerwähnten Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten

Quelle: AHV/IV Merkblatt 890 – Darstellung gebo Sozialversicherungen

Wahlrecht Wohnsitzstaat oder CH
Deutschland (2), Finnland, Frankreich(1), Italien(1), Österreich(1), Spanien (3)

Keine Versicherung in CH
Dänemark, Liechtenstein, Portugal, Schweden, Spanien (4), Ungarn (4)

Versicherung fix in CH
Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn (3) und Zypern

(1) Versicherung im selben Land wie der/die Vorerwähnte (vgl. oben)
(2) Separate Wahlmöglichkeit für nicht erwerbstätige Ehegatten /Kinder von Rentner/in
(3) nur von Rentnern und Rentnerinnen
(4) ausser von Rentnern und Rentnerinnen


4.1.1 Zuständiger Krankenversicherer für Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind

  • Arbeitslose unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der die Arbeitslosenentschädigung auszahlt.

  • Bezüger/innen von Alters- oder Invalidenrenten bleiben in der Regel in demselben Staat krankenversichert, in dem sie zuvor als erwerbstätig versichert waren.

    Ausnahme für Personen mit Renten aus mehreren Staaten
    > wenn eine davon aus dem Wohnsitzstaat, dort krankenversichert
    > andernfalls in dem Staat, wo die längste Versicherungsdauer zurückgelegt wurde.

    In der Schweiz gilt es zuerst abzuklären, ob der gewünschte Krankenversicherer einen Tarif für den betreffenden Vertragsstaat anbietet. Dann gilt es, von einem der möglichen Versicherern eine Offerte einzuholen und das beste Angebot bezüglich Preis und Service zu ergründen. Hilfe bietet folgende die vom BAG herausgegebene Übersicht www.kvg.org > Privatpersonen > Versicherungspflich t> (rechts unten) Prämienübersicht EU_EFTA (Direktlink zum PDF)

 

4.1.2  Leistungsaushilfe - Europäische Versicherten-Karte 

Wer während der Ferien in einem EU-Mitgliedstaat erkrankt oder verunfallt (Freizeitunfälle), wird dort gleich wie ein «Inländer» behandelt. Dazu muss sich die betroffene Person über den Anschluss an eine in ihrem Herkunftsland obligatorische Krankenversicherung ausweisen. Alle in der Schweiz oder in EU-Staaten Versicherten haben von ihrer Krankenkasse die Europäische Versicherungskarte erhalten.

Die in einem anderen Mitgliedsstaat (als die Versicherungsprämien zu entrichten sind) erkrankte oder verunfallte Person, erhält in diesem anderen Staat die erforderliche Behandlung wie sie einem Einwohner zukommen würde. Der/die Betroffene wählt spätestens mit Eintritt des Risikos einen «aushelfenden Träger», z.B. in Deutschland eine Gebietskrankenkasse (Leistungsaushilfe).

Dieser steht für die Leistungen ein und rechnet mit den örtlichen Leistungserbringern zu Tarifen und Preisen im Inland ab. Hernach wird über die Verbindungsstellen der betreffenden Staaten abgerechnet. In der Schweiz ist dies die gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn, die einerseits die Vergütungen für den in Deutschland aushelfenden Träger überweist und anderseits dem eigentlich zuständigen Krankenversicherer (in der Schweiz) Rechnung stellt.

Von in der Schweiz versicherten, aber in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat (oder im übrigen Ausland) erkrankten oder verunfall­ten Personen werden keine Transport- und Rettungskosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, d.h. KVG) übernommen.

 

4.2  Krankenversicherung von Personen, die vom Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden

Solche Mitarbeitende und sie begleitende Familienangehörige können während maximal zwei Jahren in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bleiben. In begründeten Fällen kann die Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis auf maximal sechs Jahre erweitert werden. Für Entsandte (im Sinne des AHVG) ist die Weiterversicherungsdauer identisch mit der Entsendedauer.

 

4.3  Krankenversicherung während Auslandaufenthalten ausserhalb des EU-/EFTA-Raums 

Für in der Schweiz versicherte Personen, die sich für kurze Zeit im Ausland aufhalten – Ferien, Geschäftsreisen – kommt die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die dort erforderlich gewordenen Behandlungen (Notfälle) auf.

  • Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist.

Vergütet werden die erforderlich gewordenen Behandlungskosten, höchstens jedoch der doppelte Betrag, der für die entsprechende Behandlung im Wohnkanton zu entrichten gewesen wäre.

  • Der Abschluss einer Ferien-, Reise- und ggf. Assistenzversicherung wird empfohlen, dies ist auch für einen befristeten Zeitraum möglich (Beratung durch Krankenversicherer, Touring Club usw.).

Wer sich für längere Zeit (Studium, Erwerbstätigkeit, Wohnsitz) im Ausland nieder lässt, sollte sich je nach Land dort um eine entsprechende Versicherung bemühen oder eine Krankenversicherung internationalen Rechts mit entsprechendem Repatriierungszusatz abschliessen. 

 

5.  Regelungen für die Familienzulagen (ausserhalb der Landwirtschaft)

Nur wo es im Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, können grundsätzlich Familienzulagen – gemeint sind Kinder- und Ausbildungszulagen, nicht aber Geburts- oder Adoptionszulagen – für im Ausland wohnhafte Kinder gewährt werden!

Export von Familienzulagen für (in der Schweiz AHV-pflichtige) Arbeitnehmende

  • EU- und EFTA-Staatsangehörige (und ggf. Schweizer/innen) erhalten die Familienzulagen für Kinder, die im EU- bzw. EFTA-Raum leben, ungekürzt.

    Dasselbe gilt für Schweizer/innen sowie Staatsangehörige von Liechtenstein, Island und Norwegen, die ausserhalb der Schweiz im EFTA-Raum leben.

Diese Familienzulagen werden nicht an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst.

  • In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch, wenn das Kind im Ausland wohnt.


Sonderregelung für Personen, die vom Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden, sogenannte «Expatriates»: Sofern sie weiterhin gemäss Entsendung, Weiterführung oder als in Dienste der Eidgenossenschaft bzw. eines anerkannten Hilfswerks beschäftigte Person in der Schweizer AHV/IV versichert sind, werden die Kinder- und Ausbildungszulagen in alle Länder exportiert, dort aber der Kaufkraft angepasst.