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MV  Militärversicherung


ZIEL

Beheben oder Mindern der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen und Krankheiten (sowie deren Verhütung), die durch Einwirkung des Dienstes entstanden sind oder verschlimmert wurden.


Versicherte Personen     

Bezugsberechtigt sind alle Personen während der Dauer ihres Dienstes (inkl. Ausgang), die in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder zivilen Ersatz-Dienst leisten


Organisation

Gesetz
Bezugsberechtigt sind alle Personen während der Dauer ihres Dienstes (inkl. Ausgang), die in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder zivilen Ersatz-Dienst leisten

Träger
Bund (Staatshaftung)

Vollzug
seit Juli 2005 in die Suva integriert


Beitrags-
PFLICHT

Die Militärversicherung besteht in der Übernahme des Schadenersatzes durch den Bund in Formen, die für Versicherungsleistungen charakteristisch sind. Sie ist indessen keine Versicherung im technischen Sinne, denn sie gewährt keinen durch eigene finanzielle Leistungen (Prämien/Beiträge) erworbenen Anspruch der versicherten Person auf eine beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses fällige Leistung des Versicherers.


Beitrags-
bemessung

vgl. Beitragspflicht.


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Damit die Militärversicherung überhaupt leistungspflichtig wird, gilt es den Beweis dafür zu erbringen, dass die Gesundheitsschädigung durch die Einwirkungen des Dienstes entstanden ist oder dass sich eine gemeldete, bestehende Gesundheitsschädigung unter der Einwirkung des Dienstes massgeblich verschlimmert hat.

Feststellen einer Gesundheitsschädigung während des Dienstes
Tritt eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung und wird auch dann gemeldet oder sonst festgestellt, so wird die Haftung der Militärversicherung von Gesetzes wegen vermutet (Kontemporalitätsprinzip).

Feststellen einer Gesundheitsschädigung nach dem Dienst
Für erst nach Schluss des Dienstes festgestellte oder der Militärversicherung gemeldete Gesundheitsschäden haftet diese nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Ebenso haftet die Militärversicherung, wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
    Das Tragen der Beweislast bedeutet nur, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn durch das Erhebungsverfahren nicht bewiesen wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind.


Leistungen

Die Militärversicherung haftet für alle Schädigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit der versicherten Person und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, namentlich den Erwerbsausfall. Die Militärversicherung deckt sowohl das Unfall- als auch das Krankheitsrisiko.


Sachleistungen (für alle Versicherten gleich)

  • Heilbehandlung

  • Hilfsmittel

  • Eingliederung

    • u.a. berufliche Eingliederung

    • Nachfürsorge (mangelnde Nutzungsmöglichkeit der Resterwerbsfähigkeit)

    • Entschädigungen (verzögerte Berufsaufnahme; an Selbständigerwerbende)

  • Kostenübernahmen für

    • bestimmte Sachschäden (im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung)

    • Reise-, Transport- und Rettungskosten


Kollektive Leistungen

  • Verhütung von Gesundheitsschäden

  • Medizinische Untersuchung vor der Aushebung


Geldleistungen (abhängig vom entgangenen Erwerbseinkommen)

  • Taggelder

  • Renten / Abfindungen

  • Integritätsentschädigung (unabhängig vom Einkommen)

  • Hilflosen-Entschädigungen (unabhängig vom Einkommen)


Verfahren

Rechtspflege

Vorbescheid: In Abweichung zu den übrigen Sozialversicherungen kann die Militärversicherung (nach wie vor) dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheids schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er bzw. sie sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.

  1. Einsprache
    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
    Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

  2. Beschwerde
    Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Für Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage.

  3. Beschwerde ans Bundesgericht
    Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.


Links/
Literatur

Leitfaden der Militärversicherung, www.suva.ch > de-ch >/versicherung > militaerversicherung

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Assi Broschüre» (auch in Französisch und Italienisch erhältlich), auf knapp 50 Seiten finden Versicherte die für sie massgebenden Bestimmungen; Stiftung zum Schutz der Versicherten, Bödelistrasse 5b, 6314 Unterägeri, www.assistiftung.ch

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (8 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten, www.vps.epas.ch