Grenzüberschreitende soziale Sicherheit

 

1. Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung

«Versichert»
Versichert bedeutet grundsätzlich einerseits, dass ein Leistungsanspruch begründet wird,
weil das versicherte Ereignis während der Versicherungszeit eintritt und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und anderseits in der Regel eine Beitragspflicht dafür besteht.
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im jeweiligen Gesetz geregelt.


1.1 Grenzüberschreitende Sozialversicherung

Sobald jemand in einem andern Land wohnt als er oder sie arbeitet, von einem andern Land aus entlöhnt wird, als dem Erwerbsland oder von einem Land in ein anderes zieht, ergeben sich Fragen um die Zugehörigkeit zum betreffenden Sozialversicherungssystem.

Um die Zuständigkeit zu regeln, unterhält die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge). Zudem finden sich in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA) länderübergreifende Bestimmungen.

Ziel der Sozialversicherungsabkommen und des APF/FZA ist
•  die Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten bezüglich Leistungsansprüche
•  das Vermeiden von Doppelbelastungen der gleichen beitragspflichtigen Person durch Sozialversicherungsbeiträge
 


Grundsätzlich erfolgt die Unterstellung gemäss Erwerbsortsprinzip


Gleichzeitig mit dem APF/FZA trat das revidierte Abkommen mit den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Fürstentum Liechtenstein und Schweiz) in Kraft; d.h. die Sonderregelungen der EU werden unter den EFTA-Staaten übernommen. Die auf Grund des vorbestandenen Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein weitergehenden Bestimmungen bleiben verbindlich.

1.2 Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge).

Liste der Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält – Stand Dez. 2008     
Australien
- -
Italien
- 
Philippinen
 
Belgien
-
Jugoslawien (Nachfolgestaaten)
-
Polen
Bulgarien
-
Kanada / Quebec
- -
Portugal
Chile
-
Kroatien
-
San Marino
- -
Dänemark
-
Lettland
- -
Schweden
- -
Deutschland
-
Liechtenstein
- -
Slowakei
Estland
-
Litauen
- -
Slowenien
- -
Finnland
- -
Luxemburg
- -
Spanien
- -
Frankreich
-
Malta
- -
Tschechien
- -
Griechenland
-
Mazedonien
-
Türkei
- -
Grossbritannien
- -
Niederlande
-
Ungarn
- -
Irland
-
Norwegen
-
USA
Island
- -
Österreich
- -
Zypern
Israel        
     
 
Staaten mit denen die Schweiz ein «Länderabkommen» unterhält
Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (EU 15)
Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (neue EU-Staaten 2004/06)
Für Bulgarien und Rumänien die auf Januar 2007 zur EU gestossen sind, ist das APF/FZA noch nicht anwendbar
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone EFTA

Sobald Personen mit Schweizerbürgerrecht oder einem Bürgerrecht eines EU- bzw. EFTA-Staates grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte aufweisen, gehen die Bestimmungen der bilateralen Verträge dem Länderabkommen mit dem betreffenden Staat vor.
     
 

2. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA)

Die Vertragsbestimmungen über die Soziale Sicherheit, und damit für alle Sozialversicherungen, gelten grundsätzlich für die «alten» 15 EU-Staaten. Die Konditionen, für die zehn im Mai 2004 neu dazugekommenen EU-Länder müssen erst noch ausgehandelt bzw. genehmigt werden.
Die Bestimmunen für die alten EU-Staaten sind in der Regel seit Juni 2002 anwendbar. In gewissen Bereichen bestehen Übergangsfrist, wonach die Umsetzung erst später erfolgt: BVG (Barauszahlung der BVG-Austrittsleistung ab Juni 2007) und Arbeitslosenversicherung (Inländervorrang bis Juni 2004 bzw. Totalisierung der Beitragszeit für die Arbeitslosenentschädigung von Kurzaufenthaltern ab Juni 2009).

2.1 Geltungsbereich für

Das APF/FZA gelangt nur für Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder dem eines EU- bzw. EFTA-Staates zur Anwendung. Dies für ..
 
> Personen, die erwerbstätig sind oder waren (Rentner, Arbeitslose)
>  Familienangehörige und Hinterlassene (für abgeleitete Ansprüche, unabhängig ihrer Nationalität)
>  Studierende und Familienangehörige (nur betr. Krankenversicherung)
>  Staatenlose und Flüchtlinge (die im Vertragsstaat wohnen)


2.2 Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht nur eines Staates

Für Personen, die nicht im selben Staat arbeiten, wo sie auch wohnen oder gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten (EU- bzw. EFTA-Staaten und Schweiz) erwerbstätig sind, kommt es nur noch zur sozialversicherungsmässigen Unterstellung in einem Staat.

Für die Beurteilung der sozialversicherungsmässigen Zuständigkeit gilt primär das Erwerbsorts- (Beschäftigungslands-) Prinzip. Das bedeutet, dass Erwerbstätige in dem Staat der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt werden, wo sie arbeiten.

Wo Grenzgänger/innen oder andere Erwerbspersonen im Wohnsitzstaat ebenfalls erwerbstätig sind, fällt die Zugehörigkeit zurück in diesen Wohnsitzstaat. das bedeutet für den Arbeitgeber im Beschäftigungsland, dass die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Land nach der entsprechenden Gesetzgebung anzurechnen sind.

In der Praxis wird vom Wohnsitzstaat eine Bescheinigung verlangt, dass die betreffende Arbeitskraft dem dortigen Sozialversicherungssystem untersteht (Formular E101) und mit der Arbeitskraft vereinbart, dass sie im Wohnsitzstaat die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, wobei der Arbeitgeber im Beschäftigungsland ihr die Hälfte der Beiträge rückvergütet (Formular E109)
.

Sozialversicherungsmässige Zugehörigkeit für Erwerbstätige     
Tätigkeit in nur 1 Staat in mehreren Staaten
Grundsatz für Unterstellung am Erwerbsort
(Beschäftignungslands-Prinzip)

am Wohnort,
falls auch dort ebenfalls – oder in mehreren EU-Staaten – erwerbstätig

am Sitz des Arbeitgebers,
wenn in mehreren Staaten – aber nicht im Wohnsitzstaat – für denselben Arbeitgeber tätig

am Ort der Haupttätigkeit
für Selbständigerwerbende
 

Ausnahmen
  Entsendung
  Spezialkategorien (1)
  Ausweichklausel
   
   
   
  Entsendung
  Spezialkategorien (1)
  Ausweichklausel
  gleichzeitig in einem Staat selbständig und im andern unselbständig erwerbend (getrennte Erfassung)
 
 
(1)  Grenzbetriebe, internationale Transportunternehmen, Seeleute, Beamte, Mitglieder / Geschäftspersonal von Botschaften und Konsulaten

 

 

     


3. Massgebendes Recht aus Schweiz Sicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in erster Linie aus dem APF/FZA, wo dieses im konkreten Einzelfall nichts aussagt, dem «Länderabkommen» und dann unserer AHV.

In der Schweiz ist die AHV Drehscheibe für die Sozialversicherungen (in Deutschland die Krankenkasse). So sind die Bestimmungen des AHV-Gesetzes und dessen Verordnungen/Wegleitungen über die sozialversicherungsmässige Zugehörigkeit auch für die übrigen Sozialversicherungen bindend.

 
Pflicht-Versicherung für natürliche Personen, die
 
•  in der Schweiz arbeiten oder
•  hier als nicht Erwerbstätige hier wohnen
 
 
 Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind
 
• 
Weiterführen der obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/3
Personen, welche im Ausland von einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt werden, können bei der obligat. AHV/IV verbleiben
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können bis zum 30. Altersjahr ebenso in der obligatorischen AHV/IV verbleiben

Das Weiterführen der AHV/IV bedingt, dass Betroffene unmittelbar
vor Aufnahme der «Auslandaktivitäten» mindestens die letzten fünf Kalenderjahre ununterbrochen in unserer AHV/IV versichert waren UND, dass der entsprechende Antrag der AHV-Ausgleichskasse, welche die letzten Beiträge vereinnahmt hat, innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Auslandaktivitäten gestellt wird (absolute Verwirkungsfrist).
 
• 
Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV gemäss AHVG 1a/4
Nichterwerbstätige Personen, die ihren in der AHV/IV versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gemäss Erwerbsortsprinzip

Internationale Beamte und Beamtinnen mit Schweizer Bürgerrecht

• 
Beitritt zur Freiwilligen Versicherung gemäss AHVG 2 vormals «freiwillige Versicherung für Auslandschweizer».



3.1 Sonderregelung für im Ausland beschäftigtes Personal – Expatriates

Wer von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt wird ist in unserer AHV/IV nicht mehr pflichtversichert. Selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge weiterhin abrechnet, ändert sich – ohne entsprechende Vorkehrungen – nichts an dieser Tatsache! > Deshalb muss vorgängig mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu regeln (Formulare).

Nur im Ausland eingesetzte Mitarbeitende im Dienste der Eidgenossenschaft (Bundespersonalgesetz) oder anerkannter Hilfswerke im Ausland handelt sind laut AHVG 1a weiterhin pflichtversichert. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, damit solche Mitarbeitende im Schweizer Sozialversicherungssystem verbleiben können
•  eine Entsendung
wenn vorübergehend in einem Vertragsstaat (bleibt voll im Entsendeland versichert, keine Beiträge im Beschäftigungsland)
•  Weiterführung
wenn die letzten 5 Jahre in unserer AHV versichert und Meldung von CH-Arbeitgeber innert sechs Monaten seit im Ausland

Begleitet die nichterwerbstätige Ehefrau ihren so in der AHV weiterhin versicherten Ehemann ins Ausland, ist sie nicht mehr automatisch mitversichert. Sie muss schriftlich den Beitritt zur AHV erklären, damit diese Deckung weiter besteht. Andrenfalls erlöscht die Versicherungsdeckung mit Abmeldung aus der Schweiz!


3.2 Regelung für Personen, die die Schweiz endgültig verlassen

•  AHV/IV freiwillige Versicherung
Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten, welche die letzten fünf Jahre in unserer AHV versichert waren, können die AHV/IV weiterführen, wenn sie den Wohnsitz ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten haben. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf melden.
•  AHV/IV-Rentenbezug im Ausland
Schweizer/innen und Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten können ihre Rente auch nach Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiter beziehen (Sonderregelung betr. Einviertelrenten der IV). Für Angehörige der übrigen Staaten sind die Bestimmungen des betreffenden Länderabkommens massgebend (evtl. AHV/IV-Rente nur wenn in Heimat zurückkehrt). Angehörige von Nichtvertragsstaaten verlieren den Anspruch auf AHV/IV-Rente, wenn sie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), ohne Zins können zurückgefordert werden. Sie werden nach endgültigem Verlassen der Schweiz ausbezahlt.

Pensionskasse: Barauszahlung der Freizügikeitsleistung
Seit Juni 2007 (Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist) kommt das Barauszahlungsverbot von Freizügigkeitsleistungen zur Anwendung. Dies beschränkt sich aber auf das Guthaben der BVG-Normversicherung.
Es wird zudem nur für jene Personen wirksam, die nach ihrer Ausreise aus der Schweiz in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA der obligatorischen Altersvorsorge angehören (in der Regel nur Arbeitnehmende). Der Teil der Austrittsleistung aus BVG-Normversicherung muss hier auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Der Anteil aus ausser-/überobligatorischer Vorsorge kann bar bezogen werden.

Details und Formulare betr. Spanien, Portugal, Italien, Österreich sowie Deutschland und Frankreich vgl. www.sfbvg.ch/de/verbindungsstelle/verbindungstelle_home.htm

Personen, die in einen Staat ausserhalb der EU oder EFTA ziehen, können die ganze Freizügigkeitsleistung bar beziehen.
Die Renten der Pensionskasse werden ins Ausland ausbezahlt.


4. Regelung für die soziale Krankenversicherung
4.1 Aus Blickwinkel des APF/FZA

Das des APF/FZA hat das schweizerische Krankenversicherungssystem mit zwei systemfremden Elementen konfrontiert: Der im Ausland üblichen familienbezogenen Ausgestaltung und der Unterstellung gemäss Beschäftigungslandprinzip. Das bedeutet, dass Erwerbstätige in dem Staat (EU- bzw. EFTA-Staat oder Schweiz) der Krankenversicherungsgesetzgebung unterstehen, in dem sie arbeiten.
> In der Schweiz wohnhafte Personen, die in einem EU-Staat erwerbstätig sind, sind im entsprechenden Beschäftigungsland krankenversichert (keine Ausnahmen).
> Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder sind mit dem erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland zu versichern (kein Wahlrecht!)

>  In einem EU-Staat wohnhafte Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich in der Schweiz krankenversichert. Allerdings bestehen Sonderregelungen gemäss Zusatzabkommen (vgl. nachstehende Tabellen) - wenn die Versicherung im EU-/EFTA-Staat dem Leistungsumfang der Schweiz entspricht. Über die Gleichwertigkeit entscheiden die Kantone (vgl. Tabelle).
> Grundsätzlich sind nicht erwerbstätige Ehegatten und Kinder mit dem erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz zu versichern (Sonderregelungen gemäss Zusatzabkommen möglich, vgl. Tabelle).


Krankenversicherung für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten, die dort wohnen und als Grenzgänger/in in der Schweiz arbeiten, bzw. Rentner/in oder Arbeitslose die zuvor in der Schweiz gearbeitet haben
Quelle: Gemeinsame Einrichtung KVG, April 2006
     
Wahlrecht Wohnsitzstaat oder CH Deutschland,Frankreich, Italien, Österreich, Portugal*, Spanien*
keine Versicherung in CH Liechtenstein
Versicherung fix in CH Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal**, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien**, Tschechien, Ungarn und Zypern
 

* nur Rentner/innen; ** ausser von Rentner/innen

   

Krankenversicherung für nichterwerbstätige Familienangehörige in EU-/EFTA-Staaten von Grenzgängern oder von Erwerbstätigen, die als Kurzaufenthalter/in, Aufenthalter/in und Niedergelassene/r in der Schweiz arbeiten, bzw. Rentner/in oder Arbeitslose die zuvor in der Schweiz gearbeitet haben
Quelle: Gemeinsame Einrichtung KVG, April 2006
     
Wahlrecht Wohnsitzstaat oder CH Deutschland², Frankreich¹, Italien¹, Österreich¹, Finnland, Spanien¹*
keine Versicherung in CH Dänemark, Liechtenstein, Spanien**, Grossbritannien, Ungarn**, Portugal und Schweden
Versicherung fix in CH Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn* und Zypern
 

* nur Rentner/innen; ** ausser von Rentner/innen
¹ Versicherung im selben Landn wie Grenzgänger/in, Rentner/in, Arbeitslose
² Separate Wahlmöglichkeit für nicht erwerbstätige Ehegatten/Kinder

   


4.1.1 Zuständiger Krankenversicherer für Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind

•  Arbeitslose unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der die Arbeitslosenentschädigung auszahlt.
•  Bezüger/innen von Alters- oder Invalidenrenten bleiben in der Regel in demselben Staat krankenversichert, in dem sie zuvor als erwerbstätig versichert waren.

Ausnahme für Personen mit Renten aus mehreren Staaten
> wenn eine davon aus dem Wohnsitzstaat, dort krankenversichert
> andernfalls in dem Staat, wo die längste Versicherungsdauer zurückgelegt wurde.

In der Schweiz gilt es zuerst abzuklären, ob der gewünschte Krankenversicherer einen Tarif für den betreffenden Vertragsstaat anbietet. Dann gilt es, von einem der möglichen Versicherern eine Offerte einzuholen und das beste Angebot bezüglich Preis und Service zu ergründen. Hilfe bietet die vom BAG herausgegebene Übersicht 2008 (www.bag.ch, Krankenversicherung, international):


4.1.2 Leistungsaushilfe - Europäische Versicherten-Karte

Wer während der Ferien in einem EU-Staat erkrankt oder verunfallt (Freizeitunfälle), wird dort gleich wie ein «Inländer» behandelt. Dazu muss sich die betroffene Person über den Anschluss an eine in ihrem Herkunftsland obligatorische Krankenversicherung ausweisen. Alle in der Schweiz oder in EU-Staaten Versicherten haben von ihrer Krankenkasse die Europäische Versicherungskarte erhalten.

Die in einem andern Vertragsstaat (als die Versicherungsprämien zu entrichten sind) erkrankte oder verunfallte Person, erhält in diesem Staat die erforderliche Behandlung wie sie einem Einwohner zukommen würde. Der/die Betroffene wählt spätestens mit Eintritt des Risikos einen «aushelfenden Träger», z.B. in Deutschland eine Gebietskrankenkasse (Leistungsaushilfe).

Dieser steht für die Leistungen ein und rechnet mit den örtlichen Leistungserbringern zu Tarifen und Preisen im Inland ab. Hernach wird über die Verbindungsstellen der betreffenden Staaten abgerechnet. In der Schweiz ist dies die gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn, die einerseits die Vergütungen für den in Deutschland aushelfenden Träger überweist und anderseits dem eigentlich zuständigen Krankenversicherer (in der Schweiz) Rechnung stellt.



4.2 Krankenversicherung von Personen, die vom Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden (KVG 3; KVV 4, 36/4)

Solche Mitarbeitende und sie begleitende Familienangehörige können während maximal zwei Jahren in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bleiben. In begründeten Fällen kann die Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis auf maximal sechs Jahre erweitert werden. Für Entsandte (im Sinne des AHVG) ist die Weiterversicherungsdauer identisch mit der Entsendedauer.



4.3 Krankenversicherung während Auslandaufenthalten ausserhalb des EU-/EFTA-Raums

Für in der Schweiz versicherte Personen, die sich für kurze Zeit im Ausland aufhalten - Ferien, Geschäftsreisen - kommt die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die dort erforderlich gewordenen Behandlungen (Notfälle) auf. Sie vergütet aber, wie vorstehend für im Ausland beschäftigte Mitarbeitende erwähnt, höchstens das Doppelt der Kosten, die für eine adäquate Behandlung in der Schweiz angefallen wären.

> Der Abschluss einer Ferien-, Reise- und ggf. Assistenzversicherung wird empfohlen, dies ist auch für einen befristeten Zeitraum möglich (Beratung durch Krankenversicherer, Touring Club usw.).

Wer sich für längere Zeit (Studium, Erwerbstätigkeit, Wohnsitz) im Ausland nieder lässt, sollte sich je nach Land dort um eine entsprechende Versicherung bemühen oder eine Krankenversicherung internationalen Rechts mit entsprechendem Repatriierungszusatz abschliessen.

 

 

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